Neues Betreuungs- und Vormundschaftsrecht – Gesetzliche – Einführung einer Ehegattengesundheitsnotvertretung
In diesem Beitrag informieren wir Sie über die gesetzliche Einführung einer Ehegattengesundheitsnotvertretung.
In Kraft getreten am: 01.01.2023
Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist nunmehr im BGB völlig neu abgebildet. Die Bundesrepublik Deutschland setzt Artikel 12 UN–BRK um und führt damit ein neues Betreuungs- /Vertretungsrecht, insbesondere durch § 1821 (Abs. 1, S. 2 und Abs. 2) BGB ein. Neu geregelt wird auch die sog. Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB und ein gesetzliches Vertretungsrecht von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge nach § 1358 BGB. Das Vormundschaftsrecht wird in den §§ 1773 ff. BGB deutlich verschlankt. Die Betreuerbestellung wird ebenfalls neu geregelt in einem eigens geschaffenen § 1814 BGB.
Wir beraten Sie gerne.
Ob und inwieweit die teilweise Neuregelung Ihrer Vorsorgevollmacht erforderlich ist? Falls Sie erstmals eine Vorsorgevollmacht errichten wollen? Falls Sie notarielle Vollmachten errichtet haben und wissen wollen, ob diese so Bestand haben sollen oder einer Veränderung bedürfen, so beraten wir Sie gerne.
Senden Sie uns Ihre bisherigen Vollmachten zu oder vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin.
Wir entwickeln mit Ihnen eine individuelle Lösung, die Ihrer persönlichen und familiären Situation angepasst ist. Ob und inwieweit notarielle Beurkundungen sinnvoll sind, werden wir ebenfalls besprechen. Dabei werden wir auch die Funktion des automatisierten elektronischen Registers für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen bei der Bundesnotarkammer (§ 78a Abs. 1, S. 1 BNotO) unterrichten, die seit dem 01.01.2023 auch für Patientenverfügungen nach § 1358 BGB gilt.
Nun sehen Sie, dass möglicherweise – zumindest teilweise erheblicher – Anpassungsbedarf in Ihrem Vollmachtsgefüge besteht oder aber erstmals eine Regelung erfolgen soll.
Sie haben weitere Fragen zum Thema oder wünschen eine Beratung? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.