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Kommunalabgaben – Speziell: Strassenbaubeiträge

Architekt zeichnet eine Skizze

In diesem Beitrag informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen zu Kommunalbeiträgen, speziell den Strassenbaubeiträgen.

Eine Reihe von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) verdeutlichen die aktuelle Bedeutung und erhebliche Problematik des kommunalen Abgabenrechts:

  • Beschluss vom 22.02.2017, 15 A 1262/16,
  • Beschluss vom 21.03.2017, 15 A 2153/16,
  • Beschluss vom 23.03.2017, 15 A 638/16,
  • Beschluss vom 14.07.2017, 15 A 2321/14,
  • Beschluss vom 26.07.2017, 15 A 1108/16,
  • Beschluss vom 17.08.2017, 15 B 722/17,
  • Beschluss vom 26.09.2017, 15 B 825/17,
  • Beschluss vom 24.11.2017, 15 A 1812/16,
  • Beschluss vom 23.01.2017, 15 A 1650/15,
  • Beschluss vom 26.01.2018, 15 A 26/17,
  • Beschluss vom 27.02.2018, 15 A 329/17,
  • Beschluss vom 23.03.2018, 15 A 99/17,
  • Beschluss vom 17.05.2018, 15 A 243/17,
  • Beschluss vom 16.07.2018, 15 B 16/18,
  • Beschuss vom 08.08.2018, 14 B 610/18

Diese eindrucksvolle Kette zum bisherigen Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht zeigt die in der Praxis bestehende Problematik.

Aktuelle Presseartikel deuten darauf hin, dass die jetzige Landesregierung Überlegungen anstellt, das Erschließungsbeitragsrecht für den Bürger – den Anlieger – deutlich zu entschärfen. Derzeit besteht eine Konkurrenz zwischen den Sonderregelungen der §§ 127 ff. BauGB und der Grundnorm des § 8 KAG NW und seiner Folgevorschriften. Im Ergebnis kann davon gesprochen werden, dass offensichtlich der bisherige Landesgesetzgeber darauf gesetzt hat, dass die Kommunen „erhebliche Anteile“ an ihrem Investitionsvermögen im Rahmen des Ausbaus des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes durch den Rückgriff auf den Bürger sicherstellen!

Hier ist offensichtlich eine Schmerzgrenze überschritten, was sich auch in der Anzahl der oben zitierten obergerichtlichen Entscheidungen widerspiegelt. Das Zusammenspiel mit örtlichen Erschließungsbeitragssatzungen ist Voraussetzung für das Ausmaß der Inanspruchnahme des Bürgers. Weitere Determinanten sind die Eigenheiten der jeweiligen örtlichen Bauleitplanung.

Dieses spezielle Thema des besonderen Verwaltungsrechts ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für alle, die mit den wirtschaftlichen Folgen von Grundbesitz umzugehen haben. Deswegen und gerade derzeit empfiehlt es sich, bei jeder „Heranziehung zu erheblichen Erschließungs- und Ausbaubeiträgen“ eine sorgfältige rechtliche Prüfung vorzunehmen.