Neuerungen im Bauprozessrecht – Ein Ausblick auf die Zukunft
Empfehlungen des Arbeitskreises III – Bauprozessrecht
Im Rahmen des 9. Deutschen Baugerichtstages wurden wegweisende Empfehlungen vorgestellt, die darauf abzielen, das Bauprozessrecht effizienter und zeitgemäßer zu gestalten.
Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht möchte ich die wichtigen Einsichten und Vorschläge zur Modernisierung des Prozessrechts mit Ihnen teilen.
(Dieser Beitrag stellt die persönliche Auffassung des Verfassers zu den Neuerungen des Arbeitskreises III des 9. Deutschen Baugerichtstages und dessen Ausblick auf die Zukunft in verkürzter Darstellung dar.)
Neuordnung durch digitale Technologien
Die Digitalisierung macht auch vor dem Bauprozessrecht nicht halt. Neue digitale Techniken bieten das Potenzial, den Prozessstoff ohne Einschränkungen der anwaltlichen Vortragsmöglichkeiten neu zu strukturieren. Dies bedeutet eine Anpassung der Gerichtspraxis an das digitale Zeitalter, wobei eine ausgewogene Balance zwischen Effizienz und der Wahrung rechtlicher Standards garantiert werden soll.
Mit Vorschlägen an den Gesetzgeber will der Baugerichtstag erreichen, dass eine Verbesserung prozessualer Abläufe mit Hilfe moderner Technik geschieht.
Veränderungen zu § 139 ZPO Materielle Prozessleitung
§ 139 ZPO Materielle Prozessleitung (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten. (2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. (3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. (5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Die materielle Prozessleitung nach § 139 ZPO sieht eine aktive Rolle des Gerichts vor, um das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien gründlich zu erörtern. Dies soll sicherstellen, dass alle relevanten Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig und vollständig vorgebracht werden.
- Erneuerung durch frühzeitige gerichtliche Hinweise:
Die Vorschrift legt fest, dass gerichtliche Hinweise frühzeitig erteilt und aktenkundig gemacht werden sollen. Dies dient der Transparenz und der fairen Prozessführung. - Einführung eines Strukturierungstermins:
Vorgeschlagen wird die Einführung eines Strukturierungstermins, der als Erörterungstermin dient und es den Parteien ermöglicht, ohne den Zwang, bereits in diesem Termin Anträge zu stellen.
Einsatz von Künstlicher Intelligenz
Ein besonders zukunftsweisender Vorschlag betrifft den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in das Bauprozessrecht. KI darf künftig zur Textrecherche und zur Datenverarbeitung rechtlicher Texte eingesetzt werden, was die Effizienz des Verfahrens steigern könnte.
Schaffung eines elektronischen Nachrichtenraums
Um die Kommunikation zwischen allen Prozessbeteiligten zu vereinfachen, wird die Einrichtung eines formlosen elektronischen Nachrichtenraums vorgeschlagen. Dieser soll es Anwälten, Gerichten und Sachverständigen ermöglichen, effizient zu kommunizieren, ohne dass es sich um ein reines Chatforum handelt.
Abschlussüberlegung
Die vorgestellten Empfehlungen versprechen eine signifikante Modernisierung des Bauprozessrechts. Sie zielen darauf ab, die Prozesseffizienz zu erhöhen und die Anpassung an moderne Technologien und Kommunikationswege zu fördern. Dies könnte eine Ära der Prozesstransparenz und -effizienz einleiten, die den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht wird.
Weitere Details zu den Empfehlungen finden sich im Thesenband des Baugerichtstags unter https://www.bausv.online/aktuelles/Empfehlungen-des-9.-Deutschen-Baugerichtstags/.
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